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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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§1 Geltung der AGB; AGB unserer Kunden
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen („AGB“).
2. Anders lautende Vertragsbedingungen des Kunden, namentlich
auch solche, welche der Kunde zusammen mit der
Vertragsannahme für anwendbar erklärt, werden von Milestone
Presentation AG („Milestone“) nicht Vertragsbestandteil. Sie
haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von Milestone
ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind.
3. Die vorliegenden AGB gelten vorbehaltlich einer anderweitigen
vertraglichen Regelung.
4. Alle mündlichen und telefonischen Abmachungen müssen, um
bindend zu sein, schriftlich bestätigt werden. Das Erfordernis der
Schriftlichkeit ist auch dann erfüllt, wenn eine Erklärung in einer
E-Mail enthalten ist.
§2 Vertragsanbahnung, Vertrag und Internet-Shop
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie richten
sich nur an gewerbsmässige Abnehmer („Kunden“).
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Kunden
durch uns schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder wir mit der Ausführung begonnen haben. Unsere Bestätigung über den Eingang des Auftrages führt nicht zu einem Vertragsschluss.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
4. Vorleistungen (einschließlich Konzept und Entwurf), die wir im
Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen,
können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es
nicht zu einem Vertrag kommt.
5. In unserem Online-Shop hat der Kunde die Möglichkeit, Produkte
auszuwählen und zu bestellen. Der Kunde kann die von ihm
gewünschte Anzahl der Produkte im Online-Shop angeben.
Diese werden in einem virtuellen Warenkorb gesammelt; der
Kunde erhält am Ende seines Einkaufs eine Zusammenstellung
der Produkte. Der Kunde verzichtet darauf, vor Abgabe der
Bestellung technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von
Eingabefehlern zur Verfügung gestellt zu bekommen.
6. Bitte beachten Sie, dass Muster aus verwaltungstechnischen
Gründen nicht retournierbar sind.
§3 Leistungen; Leistungsumfang
1. Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus unserer
Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Vertragsanlagen.
Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert
berechnet.
2. Wir übernehmen keine Prüfung, ob die Ausführung des
Kundenauftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
insbesondere gegen Rechte Dritter (z. B. Urheber-,
Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte) oder gegen das
Wettbewerbsrecht. Es obliegt dem Kunden, unsere Vorschläge
und Werbemittel daraufhin überprüfen zu lassen, ob der Inhalt
rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich ist.
3. Sofern dem Kunden die Leistung auf einem Speichermedium zur
Verfügung zu stellen ist, sind wir berechtigt, die Art des
Speichermediums nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn
zuvor keine Einigung mit dem Kunden herbeigeführt wurde. Die
Kosten des Speichermediums trägt der Kunde. Die Daten
können bei uns nach Übergabe des Speichermediums gelöscht
werden.
4. Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und
gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
des Endprodukts an den Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Kunde selbst zu besorgen.
5. Wir können von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten
Werbemittel fünf kostenlose Belegexemplare fordern. Wir sind
berechtigt, diese für Eigenwerbung zu nutzen.
§4 Preise und Preisanpassungen
1. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher
Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und
Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl.
Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen
Umsatzsteuer.
2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der
Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen
und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne,
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen
oder sich die Wechselkurse ändern.
§5 Nutzungsrechte
1. Der Kunde erkennt an, dass sämtliche Immaterialgüterrechte an
den von Milestone gelieferten Produkten sowie an Erfindungen,
Verfahren, Know-How, Beschreibungen, Berichten,
Zeichnungen, Patenten, anderen gewerblichen Schutzrechten
etc. ausschliesslich bei Milestone verbleiben. Der Kunde hat an
diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für
eigene Zwecke, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Abs. 2
bleibt unberührt.
2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Handlungen, welche die
Immaterialgüterrechte von Milestone verletzen könnten, zu
unterlassen.
§6 Zahlung, Verrechnung / Zurückbehaltung, Unterauftrag
1. Erstgeschäfte werden in der Regel per Vorkasse abgewickelt.
Ansonsten ist das vertraglich vereinbarte Entgelt, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, 10 Tage nach Übergabe des
Kaufgegenstandes, Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch Milestone Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der
Gesamtleistung zur Zahlung fällig.
2. Eine Verrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist
ausgeschlossen. Ebenso besteht in keinem Fall ein Der Kunde
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist
und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur
Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um
Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.
3. Bei Überschreitung eines vertraglichen Zahlungstermins ist ohne
weitere Mahnung ein Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB)
vom Kunden geschuldet.
4. Milestone ist berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen
Unterauftragnehmer einzusetzen.
§7 Lieferung und Liefertermine
1. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer werden von Milestone gesondert schriftlich bestätigt oder
in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in
diesen Fällen verbindlich.
2. Im Übrigen steht dem Kunden im Falle eines von Milestone nicht
verschuldeten Schuldnerverzuges weder das Recht zu, auf die
nachträgliche Leistung zu verzichten, noch vom Vertrag
zurückzutreten, noch Ersatz des Schadens zu verlangen
(Art. 107 ff. OR).
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei
Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur
oder den Frachtführer auf den Kunden über. Diese Regelung gilt
sowohl dann, wenn vom Untergang oder von der
Verschlechterung sämtliche bestellten Produkte betroffen sind,
als auch dann, wenn sich die Gefahr lediglich bei einem Teil
derselben verwirklicht. Auch bei teilweisem Untergang bzw. bei
teilweiser Verschlechterung ist somit stets die gesamte
Vergütung geschuldet.
§8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung
1. Der Kunde hat die gelieferten Produkte, sobald es nach dem
üblichen Geschäftsgange tunlich ist, zu prüfen und Milestone
erkannte Mängel unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Unterlässt er dies, so gelten die Produkte als genehmigt. Die
Genehmigung gilt in jedem Fall als erfolgt, sofern der Kunde
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung eine schriftliche
Mängelrüge erhoben hat.
2. Mängel, die bei ordnungsmässiger Prüfung gemäss
vorstehendem Absatz nicht erkennbar waren, sind Milestone
unmittelbar nach der Entdeckung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen, widrigenfalls die bestellten Produkte auch hinsichtlich
dieser Mängel als genehmigt gelten.
3. Bei Sachen, die nicht von Milestone hergestellt wurden, tritt
Milestone an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab,
die gegen den Hersteller oder den Verkäufer der Ware bestehen.
Milestone leistet nur Gewähr, soweit der Hersteller oder
Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen
Milestone ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme
des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn die
gerichtliche Inanspruchnahme ist erkennbar ohne
Erfolgsaussicht.
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4. Milestone leistet Gewähr durch die Behebung von Mängeln. Dies
geschieht nach Wahl von Milestone durch Nacherfüllung,
nämlich Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Ersetzte
Produkte werden Eigentum von Milestone.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht im Falle unerheblicher Mängel.
Ein Recht des Kunden zur Minderung ist ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf sämtliche
Ansprüche, die mit den Gewährleistungsrechten konkurrieren,
seien es solche aus Vertrag (Art. 97 ff. OR), Delikt (Art. 41 ff.
OR), Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum (Art. 23 ff. OR.)
etc..
6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- bzw.
Installationsanleitung ist Milestone lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann,
wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage
bzw. Installation entgegensteht.
7. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten
Sache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der
Sache.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Milestone
nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Werbung,
öffentliche Äußerungen und Anpreisungen des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§9 Drucke
1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Drucke
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Erklärung „Frei zum Druck“
auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Erklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten.
2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht
beanstandet werden. Das gleiche gilt zwischen Andrucken und
dem Auflagendruck.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge.
§10 Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde wirkt bei der Erbringung der Leistung unentgeltlich
und rechtzeitig mit und übergibt Milestone alle für die
Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Materialien
(z.B. Texte, Bilder, Fotografien, Logos, Zeichen, Filme,
Melodien). Eine Bearbeitung, Änderung, Digitalisierung oder
Korrektur des Materials übernehmen wir nur gegen Entgelt.
Überlässt uns der Kunde urheberrechtlich geschützte Werke, hat er
sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen
des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. Der
Kunde stellt Milestone von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin
frei. Die Freistellungsverpflichtung beinhaltet auch den Ersatz
angemessener Kosten, die Milestone durch eine
Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
2. Rechte an Materialien, die der Kunde Milestone zum Zwecke der
Vertragserfüllung überlässt, insbesondere Urheber-,
Geschmacksmuster- und Kennzeichenrechte, verbleiben beim
Kunden.
§11 Haftung
1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen
sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB
abschliessend geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des
Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst
entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall,
Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn
sowie anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden.
2. Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Abs. 1 gilt nicht
für rechtswidrige Absicht (Vorsatz) oder für grobe Fahrlässigkeit von
Milestone. Er gilt auch nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, wenn
vertragswesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(Kardinalpflichten) verletzt werden. Der Ausschluss gilt ferner nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit von Personen sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.
3. Die bestellten Produkte dürfen nur für den vereinbarten
Gebrauch verwendet werden. Für andere Gebrauchsanwendungen
muss vorgängig die schriftliche Zustimmung von Milestone eingeholt
werden. Der Vertrieb der bestellten Produkte - auch als Teil eines
anderen Produktes - darf nur in denjenigen Ländern erfolgen, die
Milestone zuvor bekannt gegeben und von Milestone akzeptiert wurden.
Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, alles zu tun, um Ansprüche
seiner Kunden (Unter- oder Endabnehmer)aus Produkthaftpflicht
abzuwehren. Über angedrohte oder geltend gemachte Ansprüche hat
der Kunde Milestone unverzüglich schriftlich zu informieren.
§12 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware
(Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung
sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später
entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den
Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bei
deren vorbehaltloser Gutschrift. Milestone ist berechtigt, den
Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt auch ohne
Mitwirkung des Kunden eintragen zu lassen und während dieser
Zeit zu Lasten des Kunden auch eine Versicherung gegen alle
Risiken abzuschliessen.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des
Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die
Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde
bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen
Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an
Milestone ab. Der Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die an Milestone abgetretenen Forderungen
unverzüglich anzeigen und Dritte auf die Rechte von Milestone
hinweisen.
3. Ist der Kunde mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder
teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein
Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt,
darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
4. Die im Eigentum von Milestone stehende Ware ist vom Käufer
gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu
versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an
uns abgetreten.
§13 Datenschutz
Zur Auftragsabwicklung speichern wir die Daten unserer Kunden und
geben sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Außerdem nutzen wir
die Daten zu Werbezwecken. Der Kunde kann der Nutzung der Daten
für Werbezwecke jederzeit widersprechen.
§14 Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen
Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus
abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen
Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu
übertragen.
2. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des
Schriftformerfordernisses.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder
unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht
beeinträchtigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine zulässige wirksame Regelung zu ersetzen, die
nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht und dem damit verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Die Verpflichtungen von Milestone sind in den Geschäftsräumen von
Milestone zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
Münchenstein, Schweiz
3. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Art. 6 UNKR).
Milestone Presentation AG, Münchenstein
Juni 2011
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