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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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§1     Geltung der AGB; AGB unserer Kunden

1.      Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
         der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
         Geschäftsbedingungen („AGB“).
2.      Anders lautende Vertragsbedingungen des Kunden, namentlich
         auch solche, welche der Kunde zusammen mit der
         Vertragsannahme für anwendbar erklärt, werden von Milestone
         Presentation AG („Milestone“) nicht Vertragsbestandteil. Sie
         haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von Milestone
         ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind.
3.      Die vorliegenden AGB gelten vorbehaltlich einer anderweitigen
         vertraglichen Regelung.
4.      Alle mündlichen und telefonischen Abmachungen müssen, um
         bindend zu sein, schriftlich bestätigt werden. Das Erfordernis der
         Schriftlichkeit ist auch dann erfüllt, wenn eine Erklärung in einer
         E-Mail enthalten ist.

§2     Vertragsanbahnung, Vertrag und Internet-Shop

1.      Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie richten
         sich nur an gewerbsmässige Abnehmer („Kunden“).
2.      Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Kunden
         durch uns schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder          wir mit der Ausführung begonnen haben. Unsere Bestätigung          über den Eingang des Auftrages führt nicht zu einem          Vertragsschluss.
3.      Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
         und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.          Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns          zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
         Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
         unverzüglich zurückerstattet.
4.      Vorleistungen (einschließlich Konzept und Entwurf), die wir im
         Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen,
         können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es
         nicht zu einem Vertrag kommt.
5.      In unserem Online-Shop hat der Kunde die Möglichkeit, Produkte
         auszuwählen und zu bestellen. Der Kunde kann die von ihm
         gewünschte Anzahl der Produkte im Online-Shop angeben.
         Diese werden in einem virtuellen Warenkorb gesammelt; der
         Kunde erhält am Ende seines Einkaufs eine Zusammenstellung
         der Produkte. Der Kunde verzichtet darauf, vor Abgabe der
         Bestellung technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von
         Eingabefehlern zur Verfügung gestellt zu bekommen.
6.      Bitte beachten Sie, dass Muster aus verwaltungstechnischen
         Gründen nicht retournierbar sind.

§3     Leistungen; Leistungsumfang

1.      Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus unserer
         Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Vertragsanlagen.
         Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert
         berechnet.
2.      Wir übernehmen keine Prüfung, ob die Ausführung des
         Kundenauftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
         insbesondere gegen Rechte Dritter (z. B. Urheber-,
         Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte) oder gegen das
         Wettbewerbsrecht. Es obliegt dem Kunden, unsere Vorschläge
         und Werbemittel daraufhin überprüfen zu lassen, ob der Inhalt
         rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich ist.
3.      Sofern dem Kunden die Leistung auf einem Speichermedium zur
         Verfügung zu stellen ist, sind wir berechtigt, die Art des
         Speichermediums nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn
         zuvor keine Einigung mit dem Kunden herbeigeführt wurde. Die
         Kosten des Speichermediums trägt der Kunde. Die Daten
         können bei uns nach Übergabe des Speichermediums gelöscht
         werden.
4.      Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und
         Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und
         gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
         des Endprodukts an den Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen
         hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
         versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
         Kunde selbst zu besorgen.
5.      Wir können von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten
         Werbemittel fünf kostenlose Belegexemplare fordern. Wir sind
         berechtigt, diese für Eigenwerbung zu nutzen.

§4     Preise und Preisanpassungen

1.      Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher
         Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und
         Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl.
         Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen
         Umsatzsteuer.
2.      Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der
         Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen          Vertragsabschluss
         und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen
         und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne,
         Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen
         oder sich die Wechselkurse ändern.

§5     Nutzungsrechte


1.      Der Kunde erkennt an, dass sämtliche Immaterialgüterrechte an
         den von Milestone gelieferten Produkten sowie an Erfindungen,
         Verfahren, Know-How, Beschreibungen, Berichten,
         Zeichnungen, Patenten, anderen gewerblichen Schutzrechten
         etc. ausschliesslich bei Milestone verbleiben. Der Kunde hat an
         diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für
         eigene Zwecke, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Abs. 2
         bleibt unberührt.
2.      Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Handlungen, welche die
         Immaterialgüterrechte von Milestone verletzen könnten, zu
         unterlassen.

§6     Zahlung, Verrechnung / Zurückbehaltung, Unterauftrag

1.      Erstgeschäfte werden in der Regel per Vorkasse abgewickelt.
         Ansonsten ist das vertraglich vereinbarte Entgelt, sofern nichts
         anderes schriftlich vereinbart ist, 10 Tage nach Übergabe des
         Kaufgegenstandes, Abnahme des Werks oder nach Leistung          der Dienste ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Soweit          der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils          nach Erbringung der Teilleistung durch Milestone Teilzahlungen          auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der
         Gesamtleistung zur Zahlung fällig.
2.      Eine Verrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig
         festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist
         ausgeschlossen. Ebenso besteht in keinem Fall ein Der Kunde
         kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine
         Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist
         und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
         Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur
         Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um
         Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.
3.      Bei Überschreitung eines vertraglichen Zahlungstermins ist ohne
         weitere Mahnung ein Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten
         über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB)
         vom Kunden geschuldet.
4.      Milestone ist berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen
         Unterauftragnehmer einzusetzen.

§7     Lieferung und Liefertermine


1.      Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder
         Frachtführer werden von Milestone gesondert schriftlich bestätigt oder
         in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in
         diesen Fällen verbindlich.
2.      Im Übrigen steht dem Kunden im Falle eines von Milestone nicht
         verschuldeten Schuldnerverzuges weder das Recht zu, auf die
         nachträgliche Leistung zu verzichten, noch vom Vertrag
         zurückzutreten, noch Ersatz des Schadens zu verlangen
         (Art. 107 ff. OR).
3.      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
         Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei
         Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur
         oder den Frachtführer auf den Kunden über. Diese Regelung gilt
         sowohl dann, wenn vom Untergang oder von der
         Verschlechterung sämtliche bestellten Produkte betroffen sind,
         als auch dann, wenn sich die Gefahr lediglich bei einem Teil
         derselben verwirklicht. Auch bei teilweisem Untergang bzw. bei
         teilweiser Verschlechterung ist somit stets die gesamte
         Vergütung geschuldet.

§8     Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung

1.      Der Kunde hat die gelieferten Produkte, sobald es nach dem
         üblichen Geschäftsgange tunlich ist, zu prüfen und Milestone
         erkannte Mängel unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
         Unterlässt er dies, so gelten die Produkte als genehmigt. Die
         Genehmigung gilt in jedem Fall als erfolgt, sofern der Kunde
         nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung eine schriftliche
         Mängelrüge erhoben hat.
2.      Mängel, die bei ordnungsmässiger Prüfung gemäss
         vorstehendem Absatz nicht erkennbar waren, sind Milestone
         unmittelbar nach der Entdeckung schriftlich zur Kenntnis zu
         bringen, widrigenfalls die bestellten Produkte auch hinsichtlich
         dieser Mängel als genehmigt gelten.
3.      Bei Sachen, die nicht von Milestone hergestellt wurden, tritt
         Milestone an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab,
         die gegen den Hersteller oder den Verkäufer der Ware bestehen.
         Milestone leistet nur Gewähr, soweit der Hersteller oder
         Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder          von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen
         Milestone ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme
         des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn die
         gerichtliche Inanspruchnahme ist erkennbar ohne
         Erfolgsaussicht.


4.      Milestone leistet Gewähr durch die Behebung von Mängeln. Dies
         geschieht nach Wahl von Milestone durch Nacherfüllung,
         nämlich Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder
         Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Ersetzte
         Produkte werden Eigentum von Milestone.
5.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde zum Rücktritt vom
         Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht im Falle unerheblicher Mängel.
         Ein Recht des Kunden zur Minderung ist ausgeschlossen.
         Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf sämtliche
         Ansprüche, die mit den Gewährleistungsrechten konkurrieren,
         seien es solche aus Vertrag (Art. 97 ff. OR), Delikt (Art. 41 ff.
         OR), Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum (Art. 23 ff. OR.)
         etc..
6.      Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- bzw.
         Installationsanleitung ist Milestone lediglich zur Lieferung einer          mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann,
         wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage
         bzw. Installation entgegensteht.
7.      Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten
         Sache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der
         Sache.
8.      Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Milestone
         nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Werbung,
         öffentliche Äußerungen und Anpreisungen des Herstellers          stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware          dar.


§9     Drucke

1.      Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Drucke
         sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
         Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die
         Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Erklärung „Frei zum Druck“
         auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
         in dem sich an die Erklärung anschließenden Fertigungsvorgang
         entstanden sind oder erkannt werden konnten.
2.      Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
         können geringfügige Abweichungen vom Original nicht
         beanstandet werden. Das gleiche gilt zwischen Andrucken und
         dem Auflagendruck.
3.      Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
         können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
         Menge.

§10   Mitwirkung des Kunden

1.      Der Kunde wirkt bei der Erbringung der Leistung unentgeltlich
         und rechtzeitig mit und übergibt Milestone alle für die
         Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Materialien
         (z.B. Texte, Bilder, Fotografien, Logos, Zeichen, Filme,
         Melodien). Eine Bearbeitung, Änderung, Digitalisierung oder
         Korrektur des Materials übernehmen wir nur gegen Entgelt.
         Überlässt uns der Kunde urheberrechtlich geschützte Werke, hat er
         sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen
         des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. Der
         Kunde stellt Milestone von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin
         frei. Die Freistellungsverpflichtung beinhaltet auch den Ersatz
         angemessener Kosten, die Milestone durch eine
         Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
2.      Rechte an Materialien, die der Kunde Milestone zum Zwecke der
         Vertragserfüllung überlässt, insbesondere Urheber-,
         Geschmacksmuster- und Kennzeichenrechte, verbleiben beim
         Kunden.

§11   Haftung

1.      Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen
         sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem
         Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB
         abschliessend geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des
         Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst
         entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall,
         Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn
         sowie anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden.
2.      Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Abs. 1 gilt nicht
         für rechtswidrige Absicht (Vorsatz) oder für grobe Fahrlässigkeit von
         Milestone. Er gilt auch nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, wenn
         vertragswesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
         Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren
         Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
         (Kardinalpflichten) verletzt werden. Der Ausschluss gilt ferner nicht für
         Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
         Gesundheit von Personen sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.
3.      Die bestellten Produkte dürfen nur für den vereinbarten
         Gebrauch verwendet werden. Für andere Gebrauchsanwendungen
         muss vorgängig die schriftliche Zustimmung von Milestone eingeholt
         werden. Der Vertrieb der bestellten Produkte - auch als Teil eines
         anderen Produktes - darf nur in denjenigen Ländern erfolgen, die
         Milestone zuvor bekannt gegeben und von Milestone akzeptiert wurden.
         Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, alles zu tun, um Ansprüche
         seiner Kunden (Unter- oder Endabnehmer)aus Produkthaftpflicht
         abzuwehren. Über angedrohte oder geltend gemachte Ansprüche hat
         der Kunde Milestone unverzüglich schriftlich zu informieren.

§12   Eigentumsvorbehalt

1.      Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter
         Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware
         (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung
         sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später
         entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den
         Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bei
         deren vorbehaltloser Gutschrift. Milestone ist berechtigt, den
         Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt auch ohne
         Mitwirkung des Kunden eintragen zu lassen und während dieser
         Zeit zu Lasten des Kunden auch eine Versicherung gegen alle
         Risiken abzuschliessen.
2.      Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des
         Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die
         Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
         weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde
         bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen
         Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an
         Milestone ab. Der Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die
         Vorbehaltsware oder die an Milestone abgetretenen Forderungen
         unverzüglich anzeigen und Dritte auf die Rechte von Milestone
         hinweisen.
3.      Ist der Kunde mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder
         teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein
         Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt,
         darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
4.      Die im Eigentum von Milestone stehende Ware ist vom Käufer
         gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu
         versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an
         uns abgetreten.

§13   Datenschutz

         Zur Auftragsabwicklung speichern wir die Daten unserer Kunden und
         geben sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Außerdem nutzen wir
         die Daten zu Werbezwecken. Der Kunde kann der Nutzung der Daten
         für Werbezwecke jederzeit widersprechen.

§14   Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel

1.      Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen
         Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus
         abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen
         Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu
         übertragen.
2.      Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
         Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des
         Schriftformerfordernisses.
3.      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder
         unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird
         hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht
         beeinträchtigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
         Bestimmung durch eine zulässige wirksame Regelung zu ersetzen, die
         nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht und dem damit verfolgten
         wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§15   Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1.      Die Verpflichtungen von Milestone sind in den Geschäftsräumen von
         Milestone zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
         vereinbart ist.
2.      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang
         mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
         Münchenstein, Schweiz
3.      Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des
         Übereinkommens der Vereinten Nationen über den
         internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Art. 6 UNKR).


      Milestone Presentation AG, Münchenstein
      Juni 2011

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